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An dieser Stelle erfolgen regelmäßige Hinweise zu aktuellen sozialrechtlichen Themen.
Kindergeldrückforderung und SGB II Leistungen
Bekanntlich sind gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II als Einkommen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Rente oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zu berücksichtigen. Gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 SGB II ist der Kinderzuschlag nach § 6 a des Bundeskindergeldgesetzes als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt gemäß § 11 Abs. 1 S. 3 SGB II auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird.
Einige Kammern der Sozialgerichte gehen davon aus, dass die Betroffenen in diesen Fällen einen Anspruch auf entsprechende Änderung der Bewilligungsbescheide für die Vergangenheit haben dergestalt, dass die Kindergeldanrechnung rückwirkend geändert wird und somit nachträglich höhere Leistungen ( ohne Kindergeldanrechnung ) zu gewähren sind ( etwa SG Detmold, Urteil vom 31.03 09, S 8 AS 61/08 ).
Andere Kammern der Sozialgerichte sehen darin hingegen eine nicht zulässige Durchbrechung des sogenannten Zuflussprinzips und lehnen den Anspruch folglich ab ( SG Detmold, Urteil vom 18.01.11, S 18 AS 201/09 sowie SG Duisburg, Urteil vom 09.09.10, S 5 AS 44/08).
Es handelt sich um eine komplizierte und umstrittene Rechtsfrage, die bis dato nicht höchstrichterlich geklärt ist. Betroffene sollten deshalb zur Wahrung ihrer Rechte einen entsprechenden Antrag bei dem zuständigen Jobcenter stellen und im Falle der Ablehnung ggf. anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen.
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Kindergeldrückforderng und Arbeitslosengeld II
Bekanntlich sind gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II als Einkommen alle Einnahmen in Geld
oder Geldeswert mit einigen wenigen Ausnahmen im Rahmen der SGB II Leistungsbewilligung
zu berücksichtigen. Dementsprechend wird auch das durch die Familienkassen gewährte Kindergeld auf
die Leistungen nach dem SGB II bedarfsmindernd angerechnet.
Ein häufig anzutreffendes Problem ergibt sich dann, wenn die Familienkasse für einen in der Vergangenheit liegenden
Zeitraum Kindergeld zurückfordert und die Kindergeldfestsetzung entsprechend aufhebt, weil sich herausgestellt hat,
dass die Voraussetzungen nicht vorlagen. Das zuvor gewährte und dann an die Familienkasse zurückzuzahlende Kindergeld
wurde jedoch in der Vergangenheit auf die SGB II Leistungen bedarfsmindernd als Einkommen angerechnet.
In diesen Fällen ist es sehr umstritten, ob eine rückwirkende Änderung der SGB II Bescheide dahingehend beansprucht
werden kann, dass die Anrechnung des ( nun zurückgeforderten ) Kindergeldes nachträglich nicht mehr erfolgt und die
aufgrund der Kindergeldanrechnung durch die Jobcenter nicht bewilligten Beträge auf Antrag durch das Jobcenter
nachbewilligt werden müssen.
Einige Sozialgerichte gehen davon aus, dass die Betroffenen keinen Anspruch auf Änderung der SGB II Bescheide haben
( SG Detmold, Urteil vom 18.01.11, S 18 AS 201/09 ) wohingegen den Betroffenen von anderen Sozialgerichten
nachträglich höhere Leistungen bewilligt wurden ( SG Detmold , Urteil vom 31.03.2009, S 8 AS 61/08).
Da eine höchstrichterliche Klärung dieser Rechtsfrage noch nicht erfolgt ist, sollten Betroffene entsprechende Anträge
bei den Jobcentern stellen und ggf. Widerspruchs- und Klageverfahren anstrengen.