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Qualifizierte anwaltliche Dienst-leistung kann nicht kostenlos angeboten werden.

 

Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Mandant auch in jedem Fall die Kosten unserer Tätigkeit selbst tragen muss.

 

Insbesondere im Bereich des Sozialrechts ist es dem Rat-suchenden oft nicht möglich, die Kosten aus eigenen Mitteln zu bestreiten.

 

Die Wahrnehmung eigener Rechte muss jedoch in einem Rechtsstaat unabhängig von den Einkommens-verhältnissen jedem Bürger offenstehen.

 

Deshalb besteht bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen 

grundsätzlich die Möglichkeit, Beratungshilfe nach dem Beratungs-hilfegesetz bzw. Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen.

 

In diesen Fällen ( z.B. bei Bürgern, die ALG II -Hartz 4 beziehen) bieten wir unseren Mandanten als besonderen Service an, einen Antrag auf nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe bei dem jeweils zuständigen Amtsgericht zu stellen. Das Amtsgericht prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung vorliegen. Wenn dies der Fall ist, werden die  Rechtsanwaltskosten aus der Staatskasse bezahlt und es ist lediglich ein Eigenanteil i.H.v 10 Euro zu leisten, der im Einzelfall auch erlassen werden kann.

 

Festzuhalten bleibt, dass der Zugang zu kompetenter Rechtsberatung nicht vom Geldbeutel der Betroffenen abhängig ist.

Hierauf legen wir größten Wert.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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